Erbschaft & Vermächtnis

Sie haben die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken über Ihren Nachlass selbst zu bestimmen. Es können bestimmte Personen oder auch Institutionen als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Die Regelung geschieht in einem Testament oder in einem Erbvertrag.

  • Das Testament wird durch eine Person allein errichtet und eignet sich sehr gut für alleinstehende Personen.
  • Bei einem Erbvertrag sind zwei oder mehr Personen beteiligt, häufig Ehepartner oder Eltern mit ihren volljährigen Kindern.

Diese Informationen können sie als Broschüre bestellen oder als PDF herunterladen.

Ein Vermächtnis für die VBG

Wenn Sie die VBG als Erbin oder Vermächtnisnehmerin in Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag einbeziehen möchten, ist die genaue Bezeichnung wichtig:

Verein «Vereinigte Bibelgruppen
in Schule, Universität, Beruf»
Zeltweg 18, 8032 Zürich


VBG-Leiter Christoph Egeler nimmt sich gerne persönlich Zeit für Ihre Fragen und Anliegen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach einer vertrauenswürdigen und kostengünstigen Rechtsberatung.

Telefon 044 262 52 47
christoph.egeler@vbg.net


Falls Sie spezifisch eines der Ferienzentren der VBG berücksichtigen möchten, können Sie folgende Bezeichnung verwenden: Casa Moscia oder Campo Rasa, Verein «Vereinigte Bibelgruppen in Schule, Universität, Beruf», Zeltweg 18, 8032 Zürich

Das Wichtigste in Kürze

Das Erbrecht regelt die Verteilung des Nachlasses an die nächsten Verwandten. Der Nachlass ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen einer verstorbenen Person (Erblasserin/Erblasser).

Pflichtteil
Pflichtteil

Der Teil des Nachlasses, welcher von Gesetzes wegen den pflichtteilgeschützten Erben (Ehegatte, Nachkommen oder Eltern) zusteht.

Frei verfügbare Quote
Frei verfügbare Quote

Der Teil des Nachlasses, über welche der Erblasser oder die Erblasserin frei verfügen kann. Sie kann bei fehlenden pflichtteils-geschützten Erben den gesamten Nachlass ausmachen. Daher verfügen insbesondere Alleinstehende und Personen ohne Nachkommen über einen grossen Handlungsspielraum in der Vergabe ihres Vermögens.

Vermächtnis oder Legat
Vermächtnis oder Legat

Als Vermächtnis oder Legat wird die erbrechtliche Zuwendung einzelner Vermögenswerte an bestimmte Personen oder Institutionen bezeichnet. Im Gegensatz zu den Erben haben Vermächtnisnehmer keine Rechte und Pflichten bei der Erbteilung, sondern lediglich Anspruch auf Übergabe des Vermächtnisses. Sowohl Geld als auch Sachwerte (Immobilien, Wertgegenstände) können in einem Vermächtnis zugewendet werden.

Formvorschriften

Während ein Erbvertrag zwingend von einem Notar beurkundet werden muss, kann ein Testament entweder beim Notar oder aber eigenhändig errichtet werden. Ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn es folgende Formvorschriften erfüllt:

  • Das Dokument muss von Anfang bis Schluss selbst von Hand niedergeschrieben sein
  • Das Dokument muss mit dem Datum (Tag, Monat, Jahr) versehen sein.
  • Das Dokument muss mit der eigenen Unterschrift signiert sein.

Des Weiteren darf das Testament keine Pflichtteile verletzen, sonst könnte es angefochten werden. Ein Testament kann jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden.

Beispiel für ein Testament: